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Vertrag & Co.
Geschafft!
Wir gratulieren zum Ausbildungsplatz!
Der Vertrag wird in der Regel zugeschickt und sollte nach längstens 14 Tagen dem Betrieb vorliegen.
  
Berufsausbildungsvertrag -
Damit alles seine Ordnung hat!
Natürlich müssen Sie sich Ihren Vertrag genau ansehen.

Aber eine Sicherheit gibt es für Sie:
Alle Berufsausbildungsverträge müssen zu der zuständigen Kammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingereicht werden. Die Kammern verlangen aus diesem Grund die Verwendung der von ihnen herausgegebenen Vertragsvordrucke.

Die Kammern prüfen vor der Eintragung, ob alle Vertragsbestandteile korrekt festgehalten wurden.

Damit sind die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gemeint.

Was muß zwingend in Ihrem Ausbildungsvertrag stehen?

Die Adresse des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden.
Ohne diese Angaben wäre der Vertrag ungültig.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben müssen enthalten sein:
- Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- Sachliche und zeitliche Gliederung
- Ziel der Berufsausbildung
  (die Berufstätigkeit die ausgebildet werden soll)
Beginn und Dauer der Ausbildung
Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsverordnung festgelegt
Dauer der Probezeit
Zwischen einem und vier Monaten.
Dauer des Urlaubs
Dazu gibt es Vorschriften!
Zahlung und Höhe der Vergütung über die zu absolvierenden Ausbildungsjahre.
Die Höhe ist tarifvertraglich festgelegt. Sie können bei den zuständigen Kammern nachfragen, bzw. bei der zuständigen Gewerkschaft.
Voraussetzungen unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Nennung des Ortes / der Orte an denen ausgebildet wird (Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)
Dauer der täglichen Ausbildungszeit
Es existieren Höchstgrenzen!
Anhang zum Vertrag. Der im Betrieb gültige Ausbildungsplan.

  
Probezeit
Die Probezeit beträgt zwischen einem und vier Monaten. Während dieser Zeit können Sie, aber auch der Betrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos auflösen. Das heißt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne eine Begründung.

Im Klartext

Die Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich
Die Erklärung muss schriftlich erfolgen!
Kündigungsfristen sind nicht vorgesehen
Beide Partner besitzen das Kündigungsrecht
Keinen Vertragspartner trifft ein Verschulden


Aber wenn man einen Ausbildungsplatz gefunden hat, dann möchte man ja nicht während der Probezeit scheitern. Das Ziel muß sein, eine Abschlußprüfung zu machen. Vielleicht sogar im Betrieb übernommen zu werden. Aber in jedem Fall einen guten Eindruck zu machen, damit Sie nach der Abschlußprüfung schon eine erste gute Referenz für eine "neue" Bewerbung aufweisen können.
  
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Die Ausbildung endet, wenn der Auszubildende die Abschlußprüfung bestanden hat. Die Abschlußprüfung gilt als bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und dem Auszubildenden das Endresultat in verbindlicher Form vorliegt. Mit dem Tag der Zustellung der Bescheinigung endet das Berufsausbildungsverhältnis.

Eine Kündigung oder sonstige Erklärung ist nicht notwendig.

Sofern der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, bzw. der Prüfungstermin liegt nach dem vereinbarten Endzeitpunkt (siehe Berufsausbildungsvertrag), hat der Auszubildende das Recht, eine Verlängerung der Ausbildung zu verlangen.

Ein Auszubildender muß keine Mitteilung abgeben, wenn er die geplante Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ablehnt. Aber es wäre nur fair und menschlich, wenn man es trotzdem tut.

Auch bei schwangeren Auszubildenden endet das Berufsausbildungsverhältnis. Aber schwangere Auszubildende sind durch den Kündigungsschutz abgesichert.

Möglich ist die Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen.

Beide Vertragspartner vereinbaren freiwillig, dass das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. Sie können durch diese Übereinstimmung einen neuen Vertrag abschließen, durch den der ursprüngliche Ausbildungsvertrag aufgehoben wird.

Sonderregelung
Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses tritt bei Jugend- und Ausbildungsvertretern nicht automatisch ein. Das "Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen" gibt diesen Auszubildenden das Recht auf eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Gemeint sind Mitglieder von Jugend- und Ausbildungsvertretungen, Betriebsräten, Bordvertretungen oder Seebetriebsräte.
  
Kündigung
Fristlose Kündigung
Befristete Kündigung
Besonderheiten


Auszubildende unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Zu der besonders geschützten Gruppe gehören auch Schwangere, bzw. Mütter nach der Entbindung, bzw. Beschäftigte ,die im Erziehungsurlaub sind, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats, Wehr- und Zivildienstleistende.

Eine Kündigung kann nur aufgrund eines "wichtigen Grundes" erfolgen. Das heißt, es müssen Umstände eintreten, unter denen einem der Vertragspartner eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Auszug aus dem BGB § 626 Abs. 1

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.



Ein Beispiel für "wichtige Gründe":
Tätlichkeiten des Ausbildenden oder fortlaufende Unpünktlichkeit des Auszubildenden sind als "wichtige Gründe" anzusehen.

Bei einer längeren Folge von Verfehlungen, wie sie z.B. durch Unpünktlichkeit gegeben ist, bietet die einzelne Verfehlung für sich allein genommen keinen wichtigen Grund. Die zeitlich letzte Verfehlung kann aber "das Maß zum Überlaufen bringen". Die zeitlich letzte Verfehlung kann ein Festhalten am Vertragsverhältnis als unzumutbar erscheinen lassen. Das BGB gebietet (s.o.) "Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles". Bei jugendlichen Auszubildenden ist daher kein so strenger Maßstab anzulegen, wie bei erwachsenen Mitarbeitern, die die Ausbildung bereits beendet haben. Der Ausbildende sollte vor der Kündigung aus wichtigem Grund alle Erziehungsmittel ausgeschöpft haben. Insbesondere muß bei Verhaltenstendenzen, wie sie sich z. B. in der Unpünktlichkeit ausdrücken, das Verhalten mehrfach "abgemahnt" worden sein.

Formerfordernisse für eine fristlose Kündigung nach Ablauf der Probezeit
  • Die Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit Bekanntwerden des Kündigungsgrundes. Sie ist eine Ausschlußfrist, nach deren Verstreichung das Kündigungsrecht erlischt
  • Die Angabe des Kündigungsgrundes ist unbedingt erforderlich
  • Die Erklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen
  • Die Einhaltung einer Frist ist nicht erforderlich
  • Das Fehlverhalten muss abgemahnt worden sein, es sei denn, dass ein längeres Zuwarten völlig unzumutbar wäre der Auszubildende muss zuvor zu dem Fehlverhalten gehört worden sein
Bei den Fallbeispielen zur fristlosen Kündigung gelten alle genannten Formerfordernisse.
Auswahl Kündigung




Fristlose Kündigung durch den Ausbildenden
  • wiederholte, beharrliche Verstöße gegen die Lernpflicht (trotz Abmahnung)
  • fortlaufende Unpünktlichkeit
  • Unterlassung der ärztlichen Nachuntersuchung
  • eigenmächtiger Antritt des Urlaubs
  • Ehrverletzungen von beträchtlichem Gewicht gegen den Ausbildenden, den Ausbilder oder andere Mitarbeiter
  • Vermögensdelikte gegen den Ausbildenden oder Mitarbeiter
  • fortgesetztes unentschuldigtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
Fristlose Kündigung durch den Ausbildenden ohne Verschulden des Auszubildenden
  • Stillegung der Arbeitsstätte
  • Verlegung der Betriebsstätte
  • anhaltende, in ihrem Ende nicht absehbare Krankheit des Auszubildenden.
Fristlose Kündigung durch den Auszubildenden durch Verschulden des Ausbilders
  • Fehlen oder Verlieren der Berechtigung zum Einstellen oder Ausbilden
  • Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung
  • Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Auszubildenden
  • schwerer oder wiederholter Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • erhebliche Verstöße gegen die Ausbildungs- und Betreuungspflicht
  • wegen Unterlassung der Niederschrift des Ausbildungsvertrages,trotz mehrmaliger Abmahnung durch den Auszubildenden.
Fristlose Kündigung durch den Auszubildenden ohne Verschulden des Ausbilders
  • dauernde Dienstunfähigkeit des Auszubildenden
  • Umzug der Eltern eines minderjährigen Auszubildenden an einen entfernten Ort
Auswahl Kündigung




Befristete Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Auszubildenden
Das Berufsbildungsgesetz sieht noch zwei weitere Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vor. Diese Möglichkeiten stehen aber nur dem Auszubildenden zur Verfügung. Damit will man dem Auszubildenden die Möglichkeit geben, den Beruf zu wechseln. Diese Kündigungen vollziehen sich unter folgenden Bedingungen:
  • die Erklärung hat in schriftlicher Form zu erfolgen
  • die Kündigung kann nur vom Auszubildenden ausgesprochen werden
  • keinen der Vertragspartner trifft ein Verschulden
  • die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen
  • der Kündigungsgrund ist anzugeben.
Je nach dem Grund unterscheidet man zwei Fälle der befristeten Kündigung:

Befristete Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Auszubildenden, weil dieser den Ausbildungsberuf wechseln will.

Beispiel: Ein Auszubildender bricht die Ausbildung zum Bürokaufmann ab, um eine Ausbildung als Informationselektroniker aufzunehmen.


Befristete Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Auszubildenden, weil dieser die Berufsausbildung völlig aufgeben will.

Beispiel: Ein Auszubildender ist volljährig geworden und bricht seine Ausbildung ab, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Auswahl Kündigung




Besonderheiten

Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Anfechtung
Hierbei handelt es sich um die allgemeinen Beendigungsgründe, die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert sind. Der Vertrag kann angefochten werden wegen Irrtums, wegen arglistiger Täuschung und wegen Drohung beim Vertragsabschluß.

Beendigung des Berufsausbildungverhältnisses durch "höhere Gewalt"
Das Ausbildungsverhältnis endet durch den Tod des Auszubildenden. Beim Tod des Ausbildenden treten in der Regel die Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Berufsausbildungsvertrages ein.

Durch eine etwaige Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung wird das Ausbildungsverhältnis nicht beendet. Nach §1 des Arbeitsplatz-Schutz-Gesetzes ruht das Ausbildungsverhältnis während des Wehrdienstes.
Auswahl Kündigung